Eventualiter sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Aarau vom 9. Februar 2023 (SR.2023.7) betreffend Ziffer 1, 2 und 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: