2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner zu 4/5 mit Fr. 240.00 und der Gesuchstellerin zu 1/5 mit Fr. 60.00 auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 240.00 direkt zu ersetzen hat. -3- 3. Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 270.65 zu bezahlen."