2.2. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 nahm der Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte sinngemäss die teilweise Abweisung des Gesuchs. Er machte insbesondere geltend, es sei von einer Forderung in Höhe von Fr. 7'273.60 auszugehen und für den Restbetrag bestehe keine rechtliche Grundlage. 2.3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau: