Der Rechtsmittelabzug beträgt 25 %, was eine Entschädigung von Fr. 556.95 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % -5- (ausmachend Fr. 16.70), und 7,7 % MWSt auf Fr. 573.65 (ausmachend Fr. 44.20), womit die Parteientschädigung total rund Fr. 620.00 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 620.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […]