68 Abs. 2 lit. a ZPO (Rechtsanwalt) einreichen zu lassen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen wurden der Klägerin am 27. April 2023 und am 11. Mai 2023 zugestellt. Nachdem innert Frist keine verbesserte Eingabe erfolgte, ist androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen.