2.2. Im vorliegenden Fall reichte die E. AG (als Liegenschaftsverwaltung) und Vertreterin der Klägerin die Berufung ein. Im Berufungsverfahren ist die Vertretung durch eine Liegenschaftsverwaltung – im Unterschied zum erstinstanzlichen Mietausweisungsverfahren – nicht zulässig (E. 2.1. hiervor), weshalb die Klägerin mit den Verfügungen vom 25. April 2023 und 9. Mai 2023 aufgefordert wurde, dem Obergericht des Kantons Aargau innert fünf bzw. drei Tagen seit Zustellung der jeweiligen Verfügung eine durch ihre zeichnungsberechtigten Organe unterschriebene Berufung einzureichen oder durch eine Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 lit.