Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 68 ZPO). So sind zur berufsmässigen Vertretung vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter befugt, soweit das kantonale Recht es vorsieht (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO). Nach § 18 Abs. 2 EG ZPO ist die Vertretung vor den Schlichtungsbehörden für Miete und Pacht und im erstinstanzlichen Mietausweisungsverfahren durch Verbandsfunktionärinnen oder Verbandsfunktionäre sowie die Liegenschaftsverwaltung zulässig. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO).