3.2. Der durch den Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 6. März 2023 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 500.00 leistete die Klägerin am 13. März 2023. 3.3. Am 23. März 2023 reichten die Beklagten die Berufungsantwort ein. 3.4. Mit Verfügung vom 25. April 2023 forderte der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau die Klägerin auf, innert fünf Tagen seit Zustellung der Verfügung eine durch ihre zeichnungsberechtigten Organe unterschriebene Berufung einzureichen oder durch einen zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt einreichen zu lassen.