2. Die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 800.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 24. Februar 2023 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin (vertreten durch die E. AG) mit Eingabe vom 1. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung ein und beantragte, "dem Antrag auf Mieterausweisung stattzugeben".