3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten zu 80 % mit Fr. 360.00 und der Klägerin zu 20 % mit Fr. 90.00 auferlegt. Sie wird im Umfang von Fr. 450.00 mit dem von dem Beklagten in Höhe von Fr. 600.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 90.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren 60 % ihrer Parteikosten von Fr. 400.00, d.h. Fr. 240.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] - 12 -