Das Obergericht erkennt: 1. In teilweisser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts S. vom 6. Februar 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von Fr. 20'840.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.10.2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. " 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.