6.3. Die im vorinstanzlichen Verfahren von der Klägerin beantragte Rechtsöffnung wird hingegen im Betrag von Fr. 20'840.00 praktisch vollständig (zu über 90 %) gewährt, womit der Beklagte hinsichtlich der Rechtsöffnung überwiegend unterliegt. Entsprechend ist an der vorinstanzlichen Kostenverteilung nichts auszusetzen (vgl. Erw. 7 des angefochtenen Entscheids), soweit der Beklagte diese beanstandet (vgl. Ziff. 6, 7.1 und 7.3 der Beschwerde). Dies gilt auch für die Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten, die vom Schuldner zu tragen sind, wenn sich die Betreibung als gerechtfertigt erweist (vgl. Art. 68 SchKG). - 11 -