Diese sind, ausgehend von einer beim erwähnten Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 759.00 (= Fr. 2'530.00 x 0.3; § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs zufolge geringen Aufwands von 25 % (§ 7 Abs. 2 AnwT) sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 30.00 (§13 Abs. 1 AnwT) und 7.7 % Mehrwertsteuer, auf Fr. 400.00 (= [Fr. 759.00 x 0.8 x 0.75 x 0.75 + Fr. 30.00] x 1.077) festzusetzen.