Ausgangsgemäss hat der Beklagte der Klägerin zudem 60 % ihrer Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 und 3 ZPO). Diese sind, ausgehend von einer beim erwähnten Streitwert resultierenden Grundentschädigung von Fr. 759.00 (= Fr. 2'530.00 x 0.3; § 3 Abs. 1 lit.