6.2. Der Beklagte obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig hinsichtlich der anzurechnenden Zahlung von Fr. 1'300.00, d.h. zu 20 % bei einem Streitwert von Fr. 6'500.00 (= Fr. 22'140.00 abzüglich Fr. 15'640.00; vgl. Erw. 3.1 hiervor). Es rechtfertigt sich daher, die auf Fr. 450.00 festgesetzte obergerichtliche Entscheidgebühr (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) zu 80 % (= Fr. 360.00) dem Beklagten und zu 20 % (= Fr. 90.00) der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).