3.2. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vgl. Erw. 1.1 hiervor). Die vom Beklagten in der Beschwerde erstmals behaupteten Zahlungen und eingereichten Belege können entsprechend nicht berücksichtigt werden. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist die definitive Rechtsöffnung nur im Umfang von Fr. 20'840.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 21. Oktober 2022 zu erteilen.