3. 3.1. Weiter rügt der Beklagte, "die Liste der angegebenen Zahlungen an die Klägerin" sei nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden. Zudem habe die Klägerin angegeben, sie habe Zahlungen von Fr. 19'740.00 erhalten, während sich anhand der Zahlungsbelege zeige, dass der Beklagte bereits Fr. 28'300.00 bezahlt habe (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor; Ziff. 3.3 der Beschwerde). Es seien deshalb maximal Fr. 15'640.00 ausstehend. Er verweist dabei auf eine E-Mail an die Klägerin (vgl. Beschwerdebeilage 1), auf eine Liste von angeblichen Zahlungen an die Klägerin (vgl. Beschwerdebeilage 2) sowie auf diverse Zahlungsbelege (vgl. Beschwerdebeilage 3).