Folglich gelingt dem Beklagten der Nachweis einer Schuldtilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Phase 1, welche gemäss Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 Teil der betriebenen Summe von Fr. 22'140.00 waren, in Höhe von Fr. 1'300.00. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist dieser Betrag von der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 22'140.00, für welche die Klägerin definitive Rechtsöffnung verlangt, in Abzug zu bringen und ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu verweigern.