Der Beklagte brachte in seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 (vgl. act. 20) vor, er sei mit dem Inhalt des Rechtsöffnungsgesuchs nicht vollumfänglich einverstanden. Er behauptete, es seien gewisse Beträge bezahlt worden, für welche die definitive Rechtsöffnung beantragt werde. Am 13. Januar 2023 reichte er, ohne nähere Ausführungen, die Belastungsanzeige vom 21. Oktober 2022 für eine Zahlung zugunsten der Klägerin in Höhe von Fr. 1'300.00 ein. Aus der darin aufgeführten Mitteilung ("Unterhalt unsere C. – Phase 1 (ab.