2.3. Vorliegend verlangt die Klägerin definitive Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 22'140.00 ausstehender Kindesunterhaltsbeiträge gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts R. vom 11. April 2022, das den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der gemeinsamen Tochter verpflichtet. Für eine Phase 1 (ab 1. Juli 2020 bis und mit 28. Februar 2021) wird der Beklagte zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.00 verpflichtet (vgl. Gesuchsbeilage 3, Ziff. 3).