Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen. In diesem Fall darf die Rechtsöffnung nur im entsprechenden, durch Urkunde ausgewiesenen Umfang verweigert werden (vgl. BGE 124 III 501 E. 3b). Vorliegend ist jedenfalls unbestritten geblieben, dass die Zahlung über Fr. 1'300.00, zu deren Beweis der Beklagte am 13. Januar 2023 einen Zahlungsbeleg einreichte, am 21. Oktober 2022 erfolgte.