STAEHELIN (in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, -8- N. 9a f. zu Art. 81 SchKG) die Belastungsanzeige grundsätzlich als urkundlicher Nachweis der Tilgung gelten, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erfolgte diesfalls eine Gutschrift zu Gunsten des Gläubigers, wobei der Gläubiger durch Vorlage eines eigenen Kontoauszuges nachweisen kann, dass die Zahlung nicht bei ihm eingetroffen ist. Im Falle einer teilweisen Tilgung hat der Schuldner durch Urkunden den Grund der Tilgung und den genauen Betrag der getilgten Schuld darzulegen.