Der Richter hat dabei nicht nach Quittungen zu forschen, denn die Beweislast liegt beim Schuldner. Wenn jedoch aus den eingereichten Akten ersichtlich wird, dass die Forderung ganz oder teilweise bezahlt wurde, ist die Rechtsöffnung auch beim Fehlen einer entsprechenden Einrede zu verweigern (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 233). Wird bei der Zahlung auf einen Erfüllungsgehilfen zurückgegriffen, hat der Schuldner grundsätzlich nicht nur den Beweis zu erbringen, dass er diesen beauftragt hat, er muss vielmehr auch dartun, dass die Zahlung beim Gläubiger eingetroffen ist. Bei bargeldlosen Zahlungen soll gemäss STAEHELIN (in: Basler Kommentar, 3. Aufl.