2.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht und sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Einwendungen, dass der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Schuld nach dem Erlass des Urteils getilgt hat, sind vom Schuldner durch Urkunden zu beweisen. Der Richter hat dabei nicht nach Quittungen zu forschen, denn die Beweislast liegt beim Schuldner.