In Anbetracht des Umstands, dass der Beklagte ein juristischer Laie und nicht anwaltlich vertreten ist, genügt die Beschwerde den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. Erw. 1.2.1 hiervor). Soweit sie sich auf den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid bezieht, ist auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) somit einzutreten. 2. 2.1. Der Beklagte rügt sinngemäss, die von ihm am 21. Oktober 2022 geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 1'300.00 sei im Sinne einer Schuldtilgung an die aufgehäuften Unterhaltsbeiträge für die Phase 1 anzurechnen (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor; Ziff. 3.3 der Beschwerde).