Im Ergebnis könne der Klägerin mangels tauglicher Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Verzugszinsen zu 5 % ab dem 21. Oktober 2022 (Datum des Betreibungsbegehrens) definitive Rechtsöffnung erteilt werden.