Die Zahlungsbefehlskosten könnten im jetzigen Zeitpunkt nicht zugesprochen werden, da diese Betreibungskosten darstellten. Die Gerichts- und -6- Parteikosten seien gemäss Art. 106 ZPO nach dem Verfahrensausgang zu verteilen, die im Rechtsöffnungsverfahren ebenfalls Betreibungskosten darstellten. Gemäss Art. 68 SchKG seien die Kosten somit von der Klägerin vorzuschiessen, jedoch vom Beklagten zu tragen und von der Klägerin von Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben, sofern sich die Betreibung als gerechtfertigt erweise.