Der Beklagte mache weiter sinngemäss eine Verrechnungseinrede geltend, indem er vorbringe, die Klägerin habe eine offene Schuld bei ihm. Als Beweis habe er den Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2022 über eine Forderung von Fr. 18'955.00 eingereicht. Dies stelle ebenfalls keine taugliche Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar, da die Tilgung durch Verrechnung mittels Urkunde bewiesen werden müsse und die Voraussetzungen der Verrechnung mangels Gegenseitigkeit und mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigenden Schuldanerkennung der Klägerin nicht erfüllt seien.