Zwar könne der Zahlungsaufforderung vom 21. September 2022 entnommen werden, dass für die erste Phase eine offene Schuld von Fr. 1'300.00 bestehe, der Beklagte lasse jedoch jegliche Erklärung in seiner Stellungnahme vermissen. Mangels Nachweis, dass es sich bei der geleisteten Zahlung von Fr. 1'300.00 um eine Zahlung zur Tilgung der aufgelaufenen Unterhaltsbeiträge handle, könne diese nicht angerechnet werden. Selbst wenn sie vom gesamthaft geschuldeten Betrag von Fr. 24'200.00 in Abzug gebracht würde, verbleibe ein Betrag von Fr. 22'900.00, wobei der Klägerin aufgrund der Dispositionsmaxime ohnehin nur im Umfang von Fr. 22'140.00 Rechtsöffnung erteilt werden könne.