Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei die definitive Rechtsöffnung nur zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe geltend gemacht, es seien bereits Beträge bezahlt worden, von denen im Rechtsöffnungsgesuch die Rede sei. Ohne weitere Ausführungen habe er einen Zahlungsbeleg vom 21. Oktober 2022 für eine Zahlung von Fr. 1'300.00 zugunsten der Klägerin eingereicht. Sinngemäss habe der Beklagte damit geltend gemacht, dass die Zahlung von Fr. 1'300.00 an den in Betreibung gesetzten Betrag anzurechnen sei.