vom 21. September 2022 verwiesen, woraus sich eindeutig ergebe, dass die ausstehenden Unterhaltsbeiträge von Juli 2020 bis September 2022 in Betreibung gesetzt worden seien. Die Klägerin verfüge entsprechend über einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG für den Betrag von Fr. 24'200.00. Da die Klägerin jedoch nur für den Betrag von Fr. 22'140.00 die definitive Rechtsöffnung verlangt habe, könne ihr aufgrund der Dispositionsmaxime nur in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung gewährt werden.