Dieses Urteil verpflichte den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter. Die Klägerin habe im Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2022 zwar nicht genau angegeben, für welche Periode die Betreibung eingeleitet worden sei, habe jedoch auf die Zahlungsaufforderung -5-