1.2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, das von der Klägerin ins Recht gelegte Urteil des Bezirksgerichts R. vom 11. April 2022, mit welchem die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 15. März 2022 über die Unterhaltsbeiträge zugunsten der gemeinsamen Tochter C. genehmigt worden sei, berechtige als rechtskräftiger, vollstreckbarer Rechtstitel zur definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG. Dieses Urteil verpflichte den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab dem 1. Juli 2020 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Tochter.