so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. 3. Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 1'306.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf. " 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 24. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 1. März 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: " 1. Die Vollstreckbarkeit aufzuschieben.