2.3. Innert erstreckter Frist reichte der Beklagte am 13. Januar 2023 weitere Unterlagen ein. 2.4. Mit Entscheid vom 6. Februar 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts S. was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 24.10.2022) für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 21.10.2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, -3-