2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 12. Dezember 2022 ersuchte die Klägerin beim Bezirksgericht S. um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 22'140.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2021 sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 und Gerichts- und Parteikosten des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 beantragte der Beklagte sinngemäss, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei teilweise abzuweisen und die Frist zur Einreichung einer (ergänzenden) Stellungnahme sowie von Belegen sei ihm zu erstrecken.