3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchgegnerin ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung an der C in R. monatlich vorschüssig einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Beklagten auferlegt und in diesem Umfang mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs.1 ZPO). Die Beklagte hat dem Kläger somit Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). -9-