Entgegen der vom Kläger am 19. April 2023 eingereichten Kostennote berechnet sich die Parteientschädigung nicht nach Stundenaufwand, sondern basierend auf einer Grundentschädigung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands des Anwalts sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Ausgehend von einer Grundentschädigung für ein weit unterdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit.