4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die auf Fr. 1'000.00 festzulegenden Gerichtskosten (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD) der Beklagten aufzuerlegen, und sie hat dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Entgegen der vom Kläger am 19. April 2023 eingereichten Kostennote berechnet sich die Parteientschädigung nicht nach Stundenaufwand, sondern basierend auf einer Grundentschädigung unter Berücksichtigung des mutmasslichen Aufwands des Anwalts sowie der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (§ 3 Abs. 1 lit.