Beklagten der von der Vorinstanz festgelegte (und mit Berufung nicht angefochtene) Unterhaltsbeitrag somit erst ab ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung zuzusprechen. 3. Infolge Gutheissung des Hauptbegehrens der Berufung erübrigt sich die Behandlung des Eventual- sowie des Subeventualbegehrens.