vgl. die insoweit zutreffenden Ausführungen in N. 8 der Berufung und für den Bedarf der Beklagten Erw. 6.5.2. des angefochtenen Urteils). Sofern die Beklagte die eheliche Wohnung trotz richterlicher Anordnung nicht verlässt, gleichzeitig aber den Unterhaltsbeitrag beansprucht, welcher auf ihren Lebensunterhaltskosten nach dem Bezug einer eigenen Wohnung basiert, verhält sie sich auch widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. In Gutheissung der Berufung (Hauptantrag) ist der -8-