2.3. Die Beklagte hat vor Vorinstanz einen Unterhaltsbetrag für die Dauer des Getrenntlebens beantragt (Gesuchsantwort, act. 25, und Eingabe vom 16. Dezember 2022, act. 97, jeweils Antrag Ziff. 3). Anlässlich der Verhandlung liess die Beklagte ausführen, die Parteien lebten noch nicht getrennt. Die Beklagte koche weiterhin für den Kläger, wasche seine Wäsche und mache den Haushalt. Auch die ehelichen Intimitäten fänden noch statt (act. 65). Die Parteien bestätigten dies auch in ihrer Befragung (act. 69).