2.2. Den Beginn der Unterhaltsverpflichtung ab Januar 2023 begründete die Vorinstanz damit, dass dies der Beklagten eine angemessene Übergangsphase von zwei Monaten gewähre, um den Umzug in eine neue Wohnung auch finanziell umsetzen zu können (angefochtener Entscheid Erw. 6.6. i.f.). Mit dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2) wurde die Benutzung der ehelichen Wohnung dem Kläger zugewiesen und die Beklagte verpflichtet, diese spätestens per 28. Februar 2023 zu verlassen. Gemäss den Angaben in der Berufung vom 27. Februar 2023 (N. 8) lebt die Beklagte allerdings bis heute in der ehelichen Wohnung; sie scheine auch nicht per Ende Februar 2023 ausziehen zu wollen.