2. 2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid (Dispositiv-Ziffer 3) wurde der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an die Beklagte von Fr. 2'000.00 ab Januar 2023 verpflichtet. Der Kläger wehrt sich mit seiner Berufung nicht gegen diese Unterhaltspflicht an sich und auch nicht gegen die Höhe des Unterhaltsbeitrags; mit seinem Hauptantrag verlangt er jedoch, dass die Verpflichtung nicht ab Januar 2023, sondern erst ab dem Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung gelten soll.