1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die ehelichen Unterhaltsbeiträge. Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Be- hauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 Erw.