2. Der Berufungsbeklagten sei zulasten des Berufungsklägers eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 S. 2 ZPO zuzusprechen. -6- 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." 2.3. Mit Eingabe vom 13. April 2023 erklärte der Kläger sinngemäss den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme und kündigte die Einreichung einer Kostennote an, welche am 19. April 2023 per E-Mail einging. Das Obergericht zieht in Erwägung: