3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 360.00 ab 1. Januar 2023. 4. Anderslautende Anträge der Berufungsbeklagten seien abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 6. April 2023 beantragte die Beklagte: "1. Die Berufung mit den Anträgen in den Ziffer 1-4 mit allen Eventual- und Subeventualanträgen des Berufungsklägers vom 27. Februar 2023 sei abzuweisen.