2. Eventualiter sei in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 2.4 des Entscheids vom 21. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Q. (SF.2022.98) aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 2.4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin bei der Wohnungssuche mit Rat und Tat behilflich zu sein. 3. Subeventualiter seien in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 2.4., 2.5. und 3. des Entscheids vom 21. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Q. (SF.2022.98) aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 durch folgende Bestimmung zu ersetzen: