"1. Es seien in Gutheissung der Berufung die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 21. Dezember 2022 des Bezirksgerichts Q. (SF.2022.98) aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen: 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ab ihrem Auszug aus der eheliche Wohnung an der C in R. an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'000.00