7. 7.1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird gutgeheissen und der Gesuchsteller verpflichtet, unter Anrechnung an die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu leisten. 7.2. Die eigenen Parteikosten trägt der Gesuchsteller selbst." -5- 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 15. Februar 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger fristgerecht Berufung mit den Anträgen: